Aus den Erwägungen: 5. Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 387 StPO). Eine solche kann – auf Antrag oder von Amtes wegen (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 387 StPO) – von der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz angeordnet werden (vgl. dazu Art. 387 StPO zweiter Satz).