AR GVP 34/2022 Nr. 3851 Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach StPO (Art. 387 StPO). Bei der Abweisung eines Antrages auf Zusprechung einer Entschädigung handelt es sich um eine negative Verfügung. Bei Letzteren kommt der aufschiebenden Wirkung keine Bedeutung zu, weil es bei der Rechtslage bleibt, die vor Erlass der Verfügung geherrscht hat. Verfügung des Vorsitzenden des Obergerichts, 10.06.2022, ERS 22 14