AR GVP 34/2022 Nr. 3851 Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach StPO (Art. 387 StPO). Bei der Abweisung eines Antrages auf Zusprechung einer Entschädigung handelt es sich um eine negative Verfügung. Bei Letzteren kommt der aufschiebenden Wirkung keine Bedeutung zu, weil es bei der Rechtslage bleibt, die vor Erlass der Verfügung geherrscht hat. Verfügung des Vorsitzenden des Obergerichts, 10.06.2022, ERS 22 14 Aus den Erwägungen: 5. Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 387 StPO). Eine solche kann – auf Antrag oder von Amtes wegen (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 387 StPO) – von der Verfahrensleitung der Rechtsmitte- linstanz angeordnet werden (vgl. dazu Art. 387 StPO zweiter Satz). a) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde führt dazu, dass die sich aus dem Verfügungsdispositiv erge- bende Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird (BGE 126 V 407 E. 3c; KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1319). Bei einer negativen Verfügung (die die Abweisung eines Begehrens auf Begründung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand hat, vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG), bleibt der Suspensiveffekt wirkungslos, weil es bei der Rechtslage bleibt, die vor Erlass der Ver- fügung geherrscht hat (REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 55 VwVG). Der Suspensiveffekt hat nicht zur Folge, dass dem von der Vorinstanz abgewiesenen Gesuch vorläufig entsprochen würde (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1320). Die Abweisung des Antrages des Gesuchstellers auf Zusprache einer Entschädigung stellt eine negative Ver- fügung dar. Diesbezüglich kommt der aufschiebenden Wirkung keine Bedeutung zu, weshalb dem Gesuchstel- ler in diesem Punkt das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden muss und auf sein Gesuch nicht einge- treten werden kann. Besteht im Zusammenhang mit einer negativen Verfügung ein Interesse an einer vorläufigen Festlegung der Rechtsfolgen, wird dies mit der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme befriedigt (BGE 126 V 407 E. 3c; KIENER, a.a.O., N. 8 zu Art. 55 VvVG). Vorliegend hat der Gesuchsteller indessen keinen entspre- chenden Antrag gestellt. Hätte er ihn gestellt, hätte er abgewiesen werden müssen, weil die Strafprozessord- nung die vorsorgliche Zusprache von Leistungen nicht kennt (vgl. Art. 388 StPO). Im Übrigen ist - allerdings in anderen Rechtsgebieten - das Interesse der Verwaltung, Rückforderungen zu vermeiden, anerkannt (vgl. bezüglich Leistungsstreitigkeiten in der Sozialversicherung: BGE 105 V 266 E. 3; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 52 zu Art. 56 ATSG; BARBARA KOBEL, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N. 33 zu § 17 GSVGer). Auch eine seitens des Gesuchstellers bestehende finanzielle Notlage würde daran nichts ändern (KIESER, a.a.O., N. 52 zu Art. 56 ATSG). Seite 1/1