Nach den jetzt vorliegenden Akten handelt es sich - bezüglich der gegen J. gerichteten Drohung - um ein singuläres Ereignis und nicht - wie in BGE 125 I 361 E. 3b oder in den Urteilen des Bundesgerichts 1B_141/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.1 und 1B_143/2007 vom 27. Juli 2007 E. 3 - um eine ganze Kette von Vorfällen, aus denen auf die Ernsthaftigkeit der Drohung geschlossen werden könnte. Kommt hinzu, dass die Drohung via die Mobiltelefone der zwei Kinder des Beschwerdeführers mitgeteilt worden ist und somit von beiden Kindern gelesen werden konnte. Dies war dem Beschwerdeführer bewusst, wie er in seiner Einvernahme vom 19. September 2020 erklärt hat.