Der geschilderte Verlauf deckt sich mit dem Auszug aus dem Mobiltelefon von P., der sich in der Beilage zum Bericht über die Videoeinvernahme von P. vom 18. September 2020 befindet. Aus dem genannten Verlauf zeigt sich, dass die Drohung des Beschwerdeführers als spontane Retorsion zu qualifizieren ist, die unter den gegebenen Umständen keine tatsächliche Ausführungsgefahr indiziert.