AR GVP 32/2020 Nr. 3796 Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO); ungünstige Prognose bei Drohung. Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene schon konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürchtete Verbrechen auszuführen. Die Ernsthaftigkeit der Drohung genügt. Bei der Prüfung der Letzteren kommt es auch auf die Umstände an, unter denen sie ausgesprochen wurde. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts,18.11.2020, ERS 20 18