AR GVP 32/2020 Nr. 3796 Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO); ungünstige Prognose bei Drohung. Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene schon konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürchtete Verbrechen auszuführen. Die Ernsthaftigkeit der Drohung genügt. Bei der Prüfung der Letzteren kommt es auch auf die Umstände an, unter denen sie ausgesprochen wurde. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts,18.11.2020, ERS 20 18 Aus den Erwägungen: 2.4 Es wurde bereits oben unter Erwägung 2.1 ausgeführt, dass die rein hypothetische Aussicht der Verübung einer schweren Straftat nicht ausreicht; erforderlich ist vielmehr eine ernsthafte Befürchtung. Diese darf nicht leichthin angenommen werden, sondern es muss eine sehr ungünstige Prognose vorliegen. Jedoch muss bei Gewalttaten von der Schwere einer Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 221 StPO; FREI/ ZUBERBÜHLER/ELSÄSSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 43 zu Art. 221 StPO; im gleichen Sinne auch BGE 143 IV 9 E. 2.9 für den Fall einer Wiederholungsgefahr; 140 IV 19 E. 2.1.1). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in Auftrag gegeben. In Nachachtung einer Empfehlung des Bundesgerichts (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil 1B_493/2020 vom 20. Ok- tober 2020 E. 3.5) hat die Beschwerdegegnerin noch vor Ablieferung der Gesamtexpertise ein Kurzgutachten eingeholt (vgl. auch FREI/ZUBERBÜHLER/ELSÄSSER, a.a.O., N. 39a zu Art. 221 StPO). Dieses liegt vor. Darin hat der Gutachter ein mittleres bis hohes Ausführungsrisiko attestiert. Mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist die vom Ge- setz geforderte „ernsthafte Befürchtung“ der Ausführung der gegen N. gerichteten Drohungen zu bejahen. Zudem ist nach der Lehre die Haft auf jeden Fall solange aufrechtzuerhalten, bis die Ausführungsgefahr ab- schliessend gutachterlich abgeklärt ist (FREI/ZUBERBÜHLER/ELSÄSSER, a.a.O., N. 39a zu Art. 221 StPO). Dies gilt selbstverständlich nur für den Fall eines rechtsgenüglichen Nachweises einer Drohung mit einem schweren Verbrechen. Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene schon konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürchtete Ver- brechen auszuführen (FREI/ZUBERBÜHLER/ELSÄSSER, a.a.O., N. 44 zu Art. 221 StPO). Die Ernsthaftigkeit der Drohung genügt (MARTINA CONTE, Die Grenzen der Präventivhaft gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2018, S. 174 und S. 182). Hinsichtlich des Hinweises des Beschwerdeführers auf die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 2 StPO) ist festzuhalten, dass letztere in der Gefährlichkeitsprognose keinen Platz hat, denn in einer negativen Legalprognose lebt bereits die Vermutung zukünftiger Schuld (MARTINA CONTE, a.a.O., S. 74). Allgemein ist hier die Bemerkung angebracht, dass die Präventivhaft dem Polizeirecht nähersteht als dem Strafprozessrecht gemäss bisherigem Verständnis (dazu ADRIAN DUMITRESCU, Die Präventivhaft nach Art. Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3796 221 Abs. 2 StPO, AJP 2015, S. 448 ff.; CONTE, a.a.O. S. 3 ff., 73 ff., S. 175 f. und S. 189 ff.). Die Haft wegen Ausführungsgefahr stellt denn auch keine Untersuchungshaft im eigentlichen Sinne dar (CONTE, a.a.O., S. 174). Der Beschwerdeführer hat die von ihm gegen J., den neuen Lebenspartner von N., ausgesprochene Drohung in den Kontext der heftigen familienrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau gestellt. Es ist aner- kannt, dass Drohungen im familiären Umfeld häufig in erster Linie als Beleidigung oder als vermeintlich die ei- gene Position stärkendes Mittel verwendet werden und regelmässig keine tatsächliche Ausführungsgefahr indi- zieren (GFELLER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, 2017, Rz. 570). Allein die Tatsache der Drohung darf denn auch nicht als Indiz für die Wahrscheinlichkeit der Ausführung derselben verwendet werden (GFELLER/BIG- LER/BONIN, a.a.O., Rz. 570). Umgekehrt geht es nicht an, allen im Zusammenhang mit Beziehungskonflikten ausgesprochenen Drohungen von vorneherein jegliche Relevanz abzusprechen. In der Kriminalstatistik sind etwa für das Jahr 2019 im häuslichen Bereich 79 Fälle von vollendeten und versuchten Tötungsdelikten sowie 116 Fälle von schwerer Körperverletzung ausgewiesen (, besucht am 16. November 2020). In seiner Einvernahme vom 19. September 2020 hat der Beschwerdeführer erklärt, wie es zu der Drohung ge- gen J. gekommen ist. Unter Verwendung der Mobiltelefone der beiden Kinder des Beschwerdeführers haben danach der Beschwerdeführer, sein Sohn, seine Ehefrau sowie J. mittels Sprachnachrichten miteinander kom- muniziert. Im Verlaufe dieser Kommunikation sprach J. gegen den Sohn des Beschwerdeführers eine Drohung aus. Der Beschwerdeführer reagierte mit der Drohung, ihn (J.) „zu begraben“. Der geschilderte Verlauf deckt sich mit dem Auszug aus dem Mobiltelefon von P., der sich in der Beilage zum Bericht über die Videoeinver- nahme von P. vom 18. September 2020 befindet. Aus dem genannten Verlauf zeigt sich, dass die Drohung des Beschwerdeführers als spontane Retorsion zu qualifizieren ist, die unter den gegebenen Umständen keine tat- sächliche Ausführungsgefahr indiziert. Nach den jetzt vorliegenden Akten handelt es sich - bezüglich der ge- gen J. gerichteten Drohung - um ein singuläres Ereignis und nicht - wie in BGE 125 I 361 E. 3b oder in den Ur- teilen des Bundesgerichts 1B_141/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.1 und 1B_143/2007 vom 27. Juli 2007 E. 3 - um eine ganze Kette von Vorfällen, aus denen auf die Ernsthaftigkeit der Drohung geschlossen werden könnte. Kommt hinzu, dass die Drohung via die Mobiltelefone der zwei Kinder des Beschwerdeführers mitgeteilt wor- den ist und somit von beiden Kindern gelesen werden konnte. Dies war dem Beschwerdeführer bewusst, wie er in seiner Einvernahme vom 19. September 2020 erklärt hat. Die Verwendung eines solchen Kommunikati- onskanals spricht ebenfalls gegen die Ernsthaftigkeit der Drohung. Seite 2/2