16 Abs. 2 StPO), ist nicht ersichtlich, weshalb der Staatsanwaltschaft dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen sollte. Die Staatsanwaltschaft kann nach erfolgter Beweisergänzung und allfälliger Änderung der Anklageschrift erneut Anklage erheben, das Verfahren unter den Voraussetzungen von Art. 353 StPO mit einem Strafbefehl abschliessen oder es gemäss Art. 319 ff. StPO einstellen (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 26 zu Art. 329 StPO). Seite 1/1