Da der Einzelrichter des Kantonsgerichts in seiner Verfügung allerdings entschieden hat, die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurück zu übertragen, ist nachfolgend kurz darauf einzugehen, ob aus diesem Grund ausnahmsweise auf die Beschwerde einzutreten wäre. Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, noch nicht ausdrücklich zur Frage geäussert, ob die Rückübertragung der Rechtshängigkeit einen Einfluss auf die Beschwerdefähigkeit eines Rückweisungs- bzw. Sistierungsentscheids hat (vgl. immerhin das Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017, in dem das erstinstanzliche Gericht die Rechtshängigkeit