Aus den Erwägungen: 5.3.7 Vorliegend ist ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil nicht erkennbar. Bei der Verfahrensverlängerung und/oder -verteuerung handelt es sich um rein tatsächliche Nachteile, die hier unbeachtlich bleiben müssen (Urteile des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4 f. und 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2). Gleiches gilt für die Erhöhung der Geschäftslast für die Staatsanwaltschaft (Urteil des Obergerichts Aargau SBE.2017.31 vom 26. September 2017 E. 1.3, in: AGVE 2017 Nr. 3). Die Rückweisung wird zwar zu einer Verlängerung des Verfahrens führen;