AR GVP 30/2018, Nr. 3735 Revision eines Strafbefehls (Art. 410 ff. StPO). Rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Strafbefehlsverfahren hat keine Auswirkungen auf ein späteres Revisionsverfahren, da Letzteres sich nur gegen die materielle Urteilsgrundlage und nicht gegen Verfahrensmängel richtet. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 03.07.2018, D2S 18 1