Als angemessen erscheint der Anwaltsaufsichtskommission vorliegend eine Gebühr in der Höhe von Fr. 100.00, welche wie vorstehend ausgeführt, dem Gesuchsteller aufzuerlegen ist. Obwohl kein entsprechender Antrag vorliegt, ist der Vollständigkeit halber doch festzuhalten, dass im Entbindungsverfahren kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Kap. 5 Rz. 119). AAK, 06.03.2016 118