Sodann ist die Gebühr für das vorliegende Verfahren festzusetzen. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Anwendbar ist Art. 4 lit. b des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2), welcher einen Gebührenrahmen von Fr. 50.00 bis Fr. 5'000.00 vorsieht. Als angemessen erscheint der Anwaltsaufsichtskommission vorliegend eine Gebühr in der Höhe von Fr. 100.00, welche wie vorstehend ausgeführt, dem Gesuchsteller aufzuerlegen ist.