114). Vorliegend hat zwar die Gesuchsgegnerin nicht geltend gemacht, sie hätte ihren ehemaligen Anwalt auch bei vorgängiger Anfrage entbunden. Tatsache ist aber, dass sie auf erste Anfrage der Anwaltsaufsichtskommission hin nicht gegen das Gesuch von Rechtsanwalt X. opponiert, sondern im Gegenteil ihr Einverständnis erklärt 117 B. Gerichtsentscheide 3695