Der Gesuchsteller hat nicht dargetan, dass er vorgängig versucht hat, von seiner ehemaligen Klientin B. eine Entbindungserklärung einzuholen. Entbindet der Klient nun aber den Anwalt ohne Weiteres vor der Aufsichtskommission vom Berufsgeheimnis oder erklärt sich mit der Entbindung einverstanden und macht – unwiderlegt – geltend, er hätte den Anwalt auch entbunden, wenn er vorgängig angefragt worden wäre, werden die Kosten ausnahmsweise dem Anwalt aufzuerlegen sein, da anzunehmen ist, er habe die Verursachung des Verfahrens zu vertreten (Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, Kap. 5 Rz. 114).