Wie bereits erwähnt ist das Gericht lediglich an den in der Anklage gebundenen Sachverhalt und nicht an dessen rechtliche Würdigung gebunden (Urteil BGer 6B_899/2010, E. 2.3). Der Verteidigung wurde anlässlich der Hauptverhandlung sodann die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Schliesslich ist auch der Vorfall vom 12. Februar 2014 alles andere als komplex und für den Beschuldigten konnten keine Zweifel bestehen, was ihm vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt hier also ebenfalls nicht