Der Verteidiger des Beschuldigten bestreitet in beiden Fällen, dass eine (Be-)Hinderung einer Amtshandlung erfolgt ist. Bezüglich des Vorfalls vom 31. März 2014 geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass F. sich aufgrund der Äusserungen und der Gestik des Beschuldigten (Formen der Hand zu einer Pistole und Ausführen von Schussbewegungen) gezwungen sah, seine Besprechung mit diesem abzubrechen. Diese Umschreibung der Tathandlung ist zwar knapp, aber ausreichend. Beim Ereignis vom 23. April 2014 ergibt sich eine Be- oder Verhinderung einer Amtshandlung in der Tat nicht direkt aus der Umschreibung des konkreten Vorfalls.