Die Schilderung des Tathergangs hat sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente zu enthalten. Die objektiven Merkmale sind ausnahmslos mit Sachverhaltsbehauptungen zu umschreiben, wogegen bei den subjektiven Tatbestandselementen die Anforderungen deutlich geringer sind (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, N 10 ff. zu Art. 325). Stellt sich heraus, dass der Anklagegrundsatz verletzt wurde, wird die Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO i.d.R. zurückgewiesen. Wird im Anschluss keine dem Anklagegrundsatz genügende Rechtsschrift eingereicht, wird das Verfahren eingestellt.