Anderntags entschuldigte dieser sich bei F. dafür. b) Am 23. April 2014 erschien der Angeklagte erneut bei den Sozialen Diensten X. Sein aggressives Auftreten verängstigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, insb. aber auch Z., den Leiter dieser Dienste. Gegenüber ihm drohte der Angeklagte, er könnte ihm in das Gesicht schlagen. Er äusserte zudem, man werde sehen, was am nächsten Montag passiere. Z. verstand dies als „indirekte Amokdrohung“. 8.4 Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Er verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits.