SR 514.54) sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen vorgeworfen. Ausserdem hatte B. seinen Wohnsitz bereits in Appenzell Ausserrhoden, als er am 4. Juli 2012 das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins stellte (Zum Wohnsitz als Anknüpfungspunkt: bejahend: Andreas Baumgartner, a.a.O., S. 359; anderer Meinung: Urteil BGer 6B_825/2010, E. 2.3, welches allerdings zum bis 31. Dezember 2010 geltenden Recht erging). Diese Umstände reichen nach Ansicht des Obergerichts ohne weiteres aus, um das Vorliegen eines örtlichen Anknüpfungspunkts zu bejahen. OGer, 12.01.2016