B. Gerichtsentscheide 3693 Vorliegend hat eine appenzell ausserrhodische Behörde, konkret die Sicherheitspolizei, gegenüber B. am 17. November 2012 ein Waffenverbot verbunden mit der Androhung nach Art. 292 StGB verfügt. Gestützt auf dieses Waffenverbot werden B. von der Staatsanwaltschaft denn auch Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WG; SR 514.54) sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen vorgeworfen.