BGE 119 IV 102 E. 4b). Aus der Beschwerdeeinreichung durch die Staatsanwaltschaft folgt klar, dass die Staatsanwaltschaft am Gerichtsstand Appenzell Ausserrhoden festhält. Wie vorerwähnt, muss aber auch im Falle einer Anerkennung des Gerichtsstands durch die Staatsanwaltschaft ein irgendwie gearteter örtlicher Anknüpfungspunkt bestehen (BGE 120 IV 280 E. 2a; BGE 119 IV 102 E. 4c; Urteil Bundesstrafgericht, BG.2006.13, E. 4.1 mit Hinweisen; Beschluss Bundesstrafgericht, BG.2014.34, E. 2.2). Vorliegend ist deshalb nicht nach den Art. 31–37 StPO zu prüfen, sondern einzig, ob überhaupt ein örtlicher Anknüpfungspunkt zu Appenzell Ausserrhoden besteht. Nach Andras Baumgartner (a.a.O., S. 360