O., S. 448) schliesst sich der Meinung von Erich Kuhn i.S. der Einschränkung der Überprüfbarkeit der örtlichen Zuständigkeit aus Praxissicht, insbesondere eines beschleunigten Verfahrensganges respektive -abschlusses, an. Die von Andreas Baumgartner und Erich Kuhn vertretene Ansicht überzeugt aus Gründen der Verfahrensökonomie. Entsprechend prüft das Obergericht nachfolgend lediglich, ob ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. Andreas Baumgartner, a.a.O., S. 450).