O., S. 446; Franz Riklin, StPO Kommentar, 2. A., Zürich 2014, N 4 zu Art. 329). Gesetzlich nicht geregelt ist jedoch die Frage nach dem Vorgehen, falls sich das angerufene Gericht örtlich für nicht zuständig hält. Auch in den Materialien findet sich dazu nichts (Andreas Baumgartner, a.a.O., S. 446). Erich Kuhn (Erich Kuhn, Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014, N 5 zu Art. 39), der ebenfalls von der Vorinstanz zitiert wird, vertritt die Ansicht, die Prüfung der Zuständigkeit beschränke sich auf die schweizerische Strafhoheit (Art. 3–7 StGB) und den örtlichen Anknüpfungspunkt zum Gebiet des Kantons.