Aus den Erwägungen: 8. [...] Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zum Zivilprozessrecht im Strafrecht für eine beschuldigte Person keine Garantie des Richters am Tatort (Handlungsort oder Ort des Erfolgseintritts) oder gar am Wohnsitz besteht (Andreas Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Diss. Zürich 2014, S. 361). Sodann trifft zu, wie dies die Vorinstanz geltend macht, dass die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO nach erfolgter Anklageerhebung überprüft, ob die Prozessvoraussetzungen, also auch die örtliche Zuständigkeit, erfüllt sind (Andreas Baumgartner, a.a.O., S. 446;