Die ausserrhodischen Gerichte haben bisher ebenfalls einen Monatslohn angenommen. Ob an dieser Praxis festgehalten werden kann, muss hier nicht geprüft werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht Luzern für Klagen auf Berichtigung oder Ergänzung eines Arbeitszeugnisses einen unter einem Monatslohn liegenden Streitwert anwenden will (Urteil 1C 11 32, E. 5.2.3, in: Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung, CAN 2012, S. 141 ff.).