vgl. auch Prisca Schleiffer Marais, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N 17 zu Art. 91). Zu fragen ist, ob der Streitwert von Fr. 4'300.00 offensichtlich unrichtig ist (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die ZPO gibt für die Schätzung des Streites um ein Arbeitszeugnis keine Vorschrift. Das Bundesgericht hat entschieden, beim Arbeitszeugnis dürfe der Streitwert nicht absolut festgelegt werden als Bruchteil oder Mehrfaches des Monatslohns (Urteil 8C_151/2010, in: SZZP 2/2011, S. 294 ff.). Massgebend sei die objektive Wichtigkeit des Zeugnisses und die