Mithin hat im vorliegenden Verfahren der Streitwert für die Lohnforderungen unbeachtlich zu bleiben. Den Streitwert allein für die Auseinandersetzung über das Arbeitszeugnis hat die Vorinstanz auf einen Monatslohn und damit auf Fr. 4'300.00 festgelegt. Diese Festlegung bindet die Rechtsmittelinstanz nicht; vielmehr hat im Rechtsmittelverfahren eine erneute Streitwertberechnung zu erfolgen (Benedikt Seiler, a.a.O., Rz. 651; Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/St.Gallen 2016, N 24 zu Art. 91).