Bei objektiver Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) werden die zwar vor erster Instanz, nicht aber vor der Rechtsmittelinstanz streitigen Rechtsbegehren nicht zum Streitwert des Berufungsverfahrens hinzugerechnet, wenn zwischen diesen und den vor der Rechtsmittelinstanz tatsächlich noch streitigen Rechtsbegehren kein innerer Zusammenhang besteht (Benedikt Seiler, a.a.O., Rz. 652). Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen dem Streit um den Inhalt des Arbeitszeugnisses und den Lohnforderungen nicht (von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt). Mithin hat im vorliegenden Verfahren der Streitwert für die Lohnforderungen unbeachtlich zu bleiben.