Vom Grundsatz, dass die Rechtsmittelanträge für die Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren nicht von Bedeutung sind, muss vorliegend eine Ausnahme gemacht werden: Bei objektiver Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) werden die zwar vor erster Instanz, nicht aber vor der Rechtsmittelinstanz streitigen Rechtsbegehren nicht zum Streitwert des Berufungsverfahrens hinzugerechnet, wenn zwischen diesen und den vor der Rechtsmittelinstanz tatsächlich noch streitigen Rechtsbegehren kein innerer Zusammenhang besteht (Benedikt Seiler, a.a.O., Rz. 652).