ZPO). Das sind jene Rechtsbegehren, welche die Klägerin durch Urteil der Vorinstanz zugesprochen zu erhalten hofft (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 652; Urs. H. Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, N 53 zu Art. 308 ZPO). Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat den Streitwert der ihr unterbreiteten Anträge mit knapp Fr. 14‘000.00 beziffert. Dies würde für die Zulässigkeit der Berufung sprechen. Vom Grundsatz, dass die Rechtsmittelanträge für die Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren nicht von Bedeutung sind, muss vorliegend eine Ausnahme gemacht werden: