Unterzeichnet seien die Forderungsabtretungen durch den Beklagten als damaligen Präsidenten des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Der Berufungsbeklagte liess entgegnen, er selber habe auf beiden Verlustscheinen die Abtretung der Forderungen vom 10. Mai 1988 unterzeichnet. Das Obergericht stellt fest, dass der Berufungskläger nicht behauptet, die beiden Zessionen, inkl. Datierung, würden nicht vom Unterzeichnenden B. stammen. Vielmehr macht er geltend, sie seien nach dem Konkurs der C. AG von B. auf den 10. Mai 1988 rückdatiert worden, also unwahr. Folglich sind die Zessionen echt bzw. authentisch und es liegt nicht ein Fall von Art. 178 ZPO vor.