B. Gerichtsentscheide 3691 ben über Zeit und Ort der Errichtung durch den Aussteller machen diese nicht unecht, wohl aber unwahr (a.a.O., N 9 zu Art. 251 StGB; vgl. auch BGE 129 IV 130 E. 3.2 und BGE 122 IV 332 E. 2c). Diese Literaturstellen stehen im Einklang mit dem vorstehend angeführten Verständnis des Obergerichts von Art. 178 ZPO. 2.2.2.3 Sind die beiden Forderungsabtretungen echt bzw. authentisch?