B. Gerichtsentscheide 3691 ben über Zeit und Ort der Errichtung durch den Aussteller machen diese nicht unecht, wohl aber unwahr (a.a.O., N 9 zu Art. 251 StGB; vgl. auch BGE 129 IV 130 E. 3.2 und BGE 122 IV 332 E. 2c). Diese Literaturstellen stehen im Einklang mit dem vorstehend angeführten Verständnis des Obergerichts von Art. 178 ZPO. 2.2.2.3 Sind die beiden Forderungsabtretungen echt bzw. authentisch? Der Berufungskläger liess vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts aus- führen, er vermute, dass die Forderungsabtretungen nicht am 10. Mai 1988, sondern erst viel später auf dem einen Original und der anderen Kopie des Verlustscheins angebracht worden seien. Die Abtretungserklärungen würden die handschriftliche Unterschrift des Beklagten tragen. Unterzeichnet seien die Forderungsabtretungen durch den Beklagten als damaligen Präsidenten des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Der Berufungsbeklagte liess entgegnen, er selber habe auf beiden Ver- lustscheinen die Abtretung der Forderungen vom 10. Mai 1988 unterzeichnet. Das Obergericht stellt fest, dass der Berufungskläger nicht behauptet, die beiden Zessionen, inkl. Datierung, würden nicht vom Unterzeichnenden B. stammen. Vielmehr macht er geltend, sie seien nach dem Konkurs der C. AG von B. auf den 10. Mai 1988 rückdatiert worden, also unwahr. Folglich sind die Zessionen echt bzw. authentisch und es liegt nicht ein Fall von Art. 178 ZPO vor. Strittig ist vielmehr die inhaltliche Richtigkeit, also die Korrektheit des Datums der Abtretungen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 178 ZPO im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. OGer, 01.03.2016 Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Berufungsbeklagten am 3. Juli 2017 abgewiesen, soweit es darauf einge- treten ist (Urteil BGer 5A_648/2016). 3691 Streitwert im Rechtsmittelverfahren bei objektiver Klagenhäufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Aus den Erwägungen: 1.1 Mit Berufung sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Streitwert min- destens Fr. 10'000.00 beträgt. Für die Berechnung des Streitwerts sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren massgebend (Art. 308 Abs. 2 104 B. Gerichtsentscheide 3691 ZPO). Das sind jene Rechtsbegehren, welche die Klägerin durch Urteil der Vorinstanz zugesprochen zu erhalten hofft (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 652; Urs. H. Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Be- schwerde, Basel 2013, N 53 zu Art. 308 ZPO). Die Einzelrichterin des Kan- tonsgerichts hat den Streitwert der ihr unterbreiteten Anträge mit knapp Fr. 14‘000.00 beziffert. Dies würde für die Zulässigkeit der Berufung sprechen. Vom Grundsatz, dass die Rechtsmittelanträge für die Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren nicht von Bedeutung sind, muss vorliegend eine Aus- nahme gemacht werden: Bei objektiver Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) werden die zwar vor erster Instanz, nicht aber vor der Rechtsmittelinstanz streitigen Rechtsbegehren nicht zum Streitwert des Berufungsverfahrens hinzugerech- net, wenn zwischen diesen und den vor der Rechtsmittelinstanz tatsächlich noch streitigen Rechtsbegehren kein innerer Zusammenhang besteht (Bene- dikt Seiler, a.a.O., Rz. 652). Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen dem Streit um den Inhalt des Arbeitszeugnisses und den Lohnforderungen nicht (von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt). Mithin hat im vorliegenden Verfahren der Streitwert für die Lohnforderungen unbeachtlich zu bleiben. Den Streitwert allein für die Auseinandersetzung über das Arbeits- zeugnis hat die Vorinstanz auf einen Monatslohn und damit auf Fr. 4'300.00 festgelegt. Diese Festlegung bindet die Rechtsmittelinstanz nicht; vielmehr hat im Rechtsmittelverfahren eine erneute Streitwertberechnung zu erfolgen (Be- nedikt Seiler, a.a.O., Rz. 651; Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwan- der [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/St.Gallen 2016, N 24 zu Art. 91). Beide Parteien haben indessen die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt (In ihrer Kostenno- te an die Vorinstanz vom 29. Oktober 2015 ist die Rechtsvertreterin der Be- schwerdegegnerin noch von einem Streitwert für das Arbeitszeugnis von Fr. 2‘150.00, entsprechend einem halben Monatslohn, ausgegangen). Es ist deshalb angesichts der für das Verfahren geltenden Parteimaxime von einer stillschweigenden Einigung auszugehen (BGE 116 II 379; Entscheid Handels- gericht AG, HSU.2011.149, E. 16.1, in: Zeitschrift für kantonale Rechtspre- chung, CAN 2012, S. 149 ff.; zur Zulässigkeit einer stillschweigenden Eini- gung: Matthias Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/ Basel/Genf 2016, N 25 zu Art. 91; vgl. auch Prisca Schleiffer Marais, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N 17 zu Art. 91). Zu fragen ist, ob der Streitwert von Fr. 4'300.00 offensichtlich unrich- tig ist (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die ZPO gibt für die Schätzung des Streites um ein Arbeitszeugnis keine Vorschrift. Das Bundesgericht hat entschieden, beim Arbeitszeugnis dürfe der Streitwert nicht absolut festgelegt werden als Bruch- teil oder Mehrfaches des Monatslohns (Urteil 8C_151/2010, in: SZZP 2/2011, S. 294 ff.). Massgebend sei die objektive Wichtigkeit des Zeugnisses und die 105 B. Gerichtsentscheide 3691 Frage, ob es beim Streit um wesentliche Punkte des Zeugnisses gehe (Urteil BGer 4A_45/2013, in: SZZP 2/2013, S. 387 ff.). Portmann/Holenstein (Port- mann/Holenstein, Aktuelle Rechtsprobleme bei Arbeitszeugnissen. Eine kriti- sche Betrachtung ausgewählter neuerer Urteile, in: Wyler/Meier/Marchand [Hrsg.], Regards croisés sur le droit du travail: Liber Amicorum pour Gabriel Aubert, Zürich 2015, S. 251 ff.) setzen unter den Aspekten der Rechtssicher- heit und Praktikabilität Fragezeichen hinter die bundesgerichtliche Recht- sprechung. Es halten denn auch verschiedene Kantone aus Praktikabilitäts- gründen daran fest, den Streitwert von Arbeitszeugnissen grundsätzlich auf einen Monatslohn festzulegen (vgl. die Übersicht bei Müller/Thalmann, Streit- punkt Arbeitszeugnis, 2. A., Basel 2015, Anhang 9, S. 136 f.; Urteil OGer LU, 1C 11 32, E. 5.2, in: Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung, CAN 2012, S. 141 ff.; Entscheid OGer ZH, LA110035, E. 4d.; vgl. auch Peter Diggel- mann, a.a.O., N 50 zu Art. 91 ZPO; Rüegg/Rüegg, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2013, N 6a zu Art. 91; Florian Mohs, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. A., Zü- rich 2015, N 4 zu Art. 91; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zü- rich 2012, N 6 zu Art. 330a OR; Stephan Fröhlich, Individuelle Arbeitsstreitig- keiten in der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2014, S. 157 ff.; Samuel Rickli, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, Zürich 2014, Rz. 97; Müller/Thalmann, a.a.O., Anhang 9, S. 120). Die ausser- rhodischen Gerichte haben bisher ebenfalls einen Monatslohn angenommen. Ob an dieser Praxis festgehalten werden kann, muss hier nicht geprüft wer- den. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht Luzern für Kla- gen auf Berichtigung oder Ergänzung eines Arbeitszeugnisses einen unter ei- nem Monatslohn liegenden Streitwert anwenden will (Urteil 1C 11 32, E. 5.2.3, in: Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung, CAN 2012, S. 141 ff.). Ange- sichts der unklaren Rechtslage kann nicht gesagt werden, die stillschweigen- de Einigung der Parteien auf einen Monatslohn sei offensichtlich unrichtig im Sinne einer qualifizierten Mangelhaftigkeit, d.h. dass sie eindeutig und augen- fällig falsch ist (Samuel Rickli, a.a.O., Rz. 170). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'300.00 ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). OGP, 20.07.2016 106