Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 178 ZPO im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. OGer, 01.03.2016 Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Berufungsbeklagten am 3. Juli 2017 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Urteil BGer 5A_648/2016). 3691 Streitwert im Rechtsmittelverfahren bei objektiver Klagenhäufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO).