Falls ja, ist in einem weiteren Schritt die Echtheit des Datums im Sinne der Authentizität zu prüfen. 2.2.2.1 Fällt die Richtigkeit des Inhalts einer Urkunde unter den Begriff der Echtheit in Art. 178 ZPO? Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden (Art. 178 ZPO). Art. 178 ZPO verlangt, dass der Prozessgegner konkrete Umstände dartut, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Urkundeninhalts oder der Unterschrift wecken (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7221, S. 7322;