Für das Obergericht ist hingegen zu klären, ob die inhaltliche Richtigkeit einer Urkunde vom Echtheitsbegriff in Art. 178 ZPO umfasst ist oder lediglich die Authentizität des Urkundeninhalts bzw. die Frage, ob die Urkunde auch tatsächlich vom erkennbaren Aussteller stammt. Bejaht man ersteres, war das Vorgehen der Vorinstanz korrekt und sie durfte Art. 178 ZPO in der genannten Weise anwenden. Verneint man dies, ist zunächst danach zu fragen, ob das Datum einer Urkunde ebenfalls unter Art. 178 ZPO fällt. Falls ja, ist in einem weiteren Schritt die Echtheit des Datums im Sinne der Authentizität zu prüfen.