Aus den Erwägungen: 2.2.2 Findet Art. 178 ZPO im vorliegenden Verfahren Anwendung? Die Vorinstanz ist implizit davon ausgegangen, dass die in Art. 178 ZPO behandelte Echtheit einer Urkunde auch die Richtigkeit des Urkundeninhalts umfasst. Ausgehend von dieser Annahme ist sie aufgrund der von ihr bejahten Echtheit der beiden Abtretungserklärungen zum Schluss gekommen, dass das Datum 10. Mai 1988 auf den beiden Abtretungserklärungen wahr sei und deshalb die beiden Verlustscheinforderungen gültig von der C. AG auf B. übertragen worden seien. Für das Obergericht ist hingegen zu klären, ob die inhaltliche Richtigkeit einer Urkunde vom Echtheitsbegriff in Art.