Die Beklagten verlangen die vollumfängliche Abweisung der Klage. Für das vorliegende Verfahren hat das Obergericht den Streitwert auf Fr. 100‘000.00 festgesetzt (E. 3.1.4). Damit wird die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von Fr. 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht. OGer, 07.06.2016 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 29. Mai 2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beklagten die Parteientschädigung neu festgesetzt (Urteil BGer 4A_727/2016). 100