Der Streitwert ist deshalb an der Obergrenze für den bestrittenen Bestand solcher Zeichen, also bei Fr. 100‘000.00, festzulegen. 3.2 Streitwert für den Weiterzug an das Bundesgericht. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen kantonale Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Wie vorerwähnt, verlangen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Marke VT. sowie ein Verbot, die Marke V. alleine oder in Verbindung mit VT. in der Schweiz zu verwenden resp. die unter der Marke VT. vertriebenen Produkte herzustellen, anzupreisen etc. Die Beklagten verlangen die vollumfängliche Abweisung der Klage.