Der Wert der Marke V. für Zeitschriften sei ebenfalls zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass die Schwächung und Ausnutzung einer, wenn sie dies denn wäre, berühmten Marke einen Schaden von Fr. 100‘000.00 verursachen würde. Ein weiterer Streitwert von rund Fr. 100‘000.00 sei gestützt auf das UWG zu gewärtigen. Kumuliert sei somit insgesamt von einem Streitwert von rund Fr. 1‘000‘000.00 auszuge-