Die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass mit der Marke VT. ein hoher Umsatz erzielt werde oder dass die Marke auf dem Schweizer Markt aufgrund eines umfangreichen Vertriebs der Produkte VT. Bedeutung erlangt habe. Damit rechtfertige sich in keiner Weise, den Streitwert mit einem Betrag von Fr. 800‘000.00 zu beziffern. Im Übrigen werde der Streitwert der vorliegenden Klage weder vom Wert der Marke V. noch vom juristischen Aspekt des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) berührt. 98 B. Gerichtsentscheide 3688