Gemäss Lehre sei der Gebrauchswert einer neuen Marke zunächst gering, um dann mit dem Bekanntwerden der Marke, dem Vertrieb und der Werbung des Produkts allmählich anzusteigen. Bei der Festlegung des Streitwerts nehme das Gericht eine grobe Schätzung der Umsätze vor und trage dabei auch der Bekanntheit und der Zugkraft der Marke sowie der Mächtigkeit der Markeninhaberin Rechnung. In der Praxis habe sich eine Dreiteilung entwickelt. Gehe es um wirtschaftlich eher unbedeutende Zeichen – wie die Marke VT. – liege der Streitwert im Bereich von Fr. 50‘000.00 bis Fr. 100‘000.00. Die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass mit der Marke VT.