3. Streitwert 3.1 Streitwert der Klage 3.1.1 Streitgegenstand bildet die geltend gemachte Verletzung der Marke V. der Klägerinnen durch die Marke VT. der Beklagten. Dass es dabei um vermögensrechtliche Interessen geht, ist unbestritten. 3.1.2 Die Klägerinnen gehen von einem Streitwert von Fr. 50‘000.00 bis Fr. 100‘000.00 aus. Für die Schätzung des Streitwerts in einem markenrechtlichen Verfahren sei nicht nur der Anschaffungswert, sondern insbesondere der Gebrauchswert entscheidend. Gemäss Lehre sei der Gebrauchswert einer neuen Marke zunächst gering, um dann mit dem Bekanntwerden der Marke, dem Vertrieb und der Werbung des Produkts allmählich anzusteigen.