Dies kann, wenn überhaupt, nur für solche Tatsachen gelten, die sich rasch, einfach und zuverlässig (aus sicheren Quellen) ermitteln lassen. Nach der Botschaft zur ZPO ist für die Offenkundigkeit entscheidend, dass die betreffende Tatsache der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugänglich ist. Indes genügen keineswegs alle im Internet enthalte- 97 B. Gerichtsentscheide 3688