229 Abs. 1 lit. b ZPO diejenigen Sachvorbringen angesehen, die der betreffenden Partei bereits vor Aktenschluss bekannt waren, die aber aus irgendwelchen Gründen nicht vor Aktenschluss geltend gemacht worden sind (Sebastien Moret, a.a.O., Rz. 583 ff.). 2.4 Vorauszuschicken ist, dass hier die Bestimmungen über das erstinstanzliche Verfahren zur Anwendung gelangen, da das Obergericht als einzige kantonale Instanz entscheidet (Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO). Zunächst stellt sich die Frage, wann vorliegend der Aktenschluss eingetreten ist. Mit Eingaben vom 29. Januar 2013 und 6. Februar 2013 haben die Parteien auf eine mündliche Hauptverhandlung verzichtet;