ausdrückliche Bestreitung der Zulässigkeit der Eingabe durch die Beklagten. Der Verzicht auf eine Stellungnahme könne nicht als Zugeständnis gewertet werden. 2.3 Es ist also zu prüfen, wie es sich bezüglich des nachträglich durch die Klägerinnen eingereichten Artikels in der NZZ mit dem Novenrecht verhält. Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO bezeichnet für das erstinstanzliche Verfahren diejenigen Tatsachen und Beweismittel als echte Noven, welche nach Aktenschluss entstanden oder gefunden worden sind.