Dem liessen die Beklagten entgegenhalten, es sei richtig, dass sie zur Eingabe vom 21. März 2016 auf eine Stellungnahme verzichtet hätten. Damit hätten sie selbstverständlich nicht auf sämtliche bisher erfolgten Bestreitungen verzichtet. Ob ein eingereichtes Novum zulässig sei, sei eine Rechtsfrage, welche das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe, dies auch ohne 96 B. Gerichtsentscheide 3688