Ein Entscheid über die Zulassung des erwähnten Beweismittels erübrige sich bereits aus diesem Grunde. Im Übrigen habe der erwähnte Zeitungsartikel im Sinne von Art. 151 ZPO als offenkundige Tatsache zu gelten, da er der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugänglich sei. Dies habe umso mehr dort zu gelten, wo der Zugang weder zeitintensiv noch kostspielig bzw. sonst aufwändig sei, was insbesondere für den Zugriff via Internet gelte. Dies sei hier der Fall, da der Artikel ohne weiteres via Web zugänglich sei. Dem liessen die Beklagten entgegenhalten, es sei richtig, dass sie zur Eingabe vom 21. März 2016 auf eine Stellungnahme verzichtet hätten.