B. Gerichtsentscheide 3688 4. Zivilprozess 3688 Neue Tatsachen und Beweismittel (Art. 229 ZPO). Wenn die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichten, tritt der Aktenschluss nach Durchfüh- rung des doppelten Schriftenwechsels ein. Offenkundige Tatsache (Art. 151 ZPO). Frage, ob es sich bei einem Pres- seartikel der NZZ im Internet um eine offenkundige Tatsache handelt. Frage in casu verneint. Streitwert (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Streitwertberechnung in einer Auseinander- setzung um Immaterialgüterrechte mit Rechtsbegehren, die keine Geldleis- tung zum Gegenstand haben. Aus den Erwägungen: 2. Noven 2.1 Die Klägerinnen haben mit der Eingabe vom 21. März 2016 einen Arti- kel aus der Neuen Zürcher Zeitung (nachfolgend NZZ) vom 17. März 2016 eingereicht. 2.2 Die Klägerinnen lassen dazu vorbringen, die Beklagten hätten in ihrer Eingabe vom 20. April 2016 mit der Begründung, „es werde nichts relevant Neues vorgebracht“ ausdrücklich auf eine Erwiderung zu ihrer Eingabe vom 21. März 2016 verzichtet. Demzufolge seien sie in Bezug auf alle neuen Vor- bringen der Klägerinnen im erwähnten Schreiben zu behaften. Ein Entscheid über die Zulassung des erwähnten Beweismittels erübrige sich bereits aus diesem Grunde. Im Übrigen habe der erwähnte Zeitungsartikel im Sinne von Art. 151 ZPO als offenkundige Tatsache zu gelten, da er der allgemeinen si- cheren Wahrnehmung zugänglich sei. Dies habe umso mehr dort zu gelten, wo der Zugang weder zeitintensiv noch kostspielig bzw. sonst aufwändig sei, was insbesondere für den Zugriff via Internet gelte. Dies sei hier der Fall, da der Artikel ohne weiteres via Web zugänglich sei. Dem liessen die Beklagten entgegenhalten, es sei richtig, dass sie zur Eingabe vom 21. März 2016 auf eine Stellungnahme verzichtet hätten. Damit hätten sie selbstverständlich nicht auf sämtliche bisher erfolgten Bestreitun- gen verzichtet. Ob ein eingereichtes Novum zulässig sei, sei eine Rechtsfra- ge, welche das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe, dies auch ohne 96 B. Gerichtsentscheide 3688 ausdrückliche Bestreitung der Zulässigkeit der Eingabe durch die Beklagten. Der Verzicht auf eine Stellungnahme könne nicht als Zugeständnis gewertet werden. 2.3 Es ist also zu prüfen, wie es sich bezüglich des nachträglich durch die Klägerinnen eingereichten Artikels in der NZZ mit dem Novenrecht verhält. Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO bezeichnet für das erstinstanzliche Verfahren diejenigen Tatsachen und Beweismittel als echte Noven, welche nach Akten- schluss entstanden oder gefunden worden sind. Entgegen der „klassischen“ Definition wird somit nicht nur an den Zeitpunkt der Entstehung angeknüpft (Sebastien Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2014, Rz. 538 ff.). Als echte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO gelten auch Tatsachen und Beweismittel, die objek- tiv bereits vor Aktenschluss existierten, jedoch erst nach Aktenschluss gefun- den wurden. Als unechte Noven werden demgegenüber nach Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO diejenigen Sachvorbringen angesehen, die der betreffenden Partei bereits vor Aktenschluss bekannt waren, die aber aus irgendwelchen Gründen nicht vor Aktenschluss geltend gemacht worden sind (Sebastien Moret, a.a.O., Rz. 583 ff.). 2.4 Vorauszuschicken ist, dass hier die Bestimmungen über das erstin- stanzliche Verfahren zur Anwendung gelangen, da das Obergericht als einzi- ge kantonale Instanz entscheidet (Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO). Zunächst stellt sich die Frage, wann vorliegend der Aktenschluss eingetre- ten ist. Mit Eingaben vom 29. Januar 2013 und 6. Februar 2013 haben die Partei- en auf eine mündliche Hauptverhandlung verzichtet; dafür wurde ein doppel- ter Schriftenwechsel durchgeführt. Nach Sebastien Moret tritt damit Akten- schluss ein (Sebastien Moret, a.a.O., Rz. 209). Anlässlich der Beratung vom 20. Januar 2014 fällte das Obergericht sodann einen Beweisbeschluss. In der Folge haben die Parteien konkludent auf das Beweisverfahren verzichtet, in- dem sie den Kostenvorschuss nicht geleistet haben. Auch in diesem Fall kön- nen sie keine Noven mehr vorbringen (Sebastien Moret, a.a.O., Rz. 783; Da- niel Willisegger, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2013, N 11 zu Art. 229). Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass der Aktenschluss mit dem Verzicht auf die Hauptverhandlung eintrat und der fragliche NZZ-Artikel erst im Anschluss daran eingereicht worden ist; dieser kann somit nicht mehr be- rücksichtigt werden. Es stellt sich weiter die Frage, ob Fakten, die aus dem Internet erschlos- sen werden, offenkundig sind. Dies kann, wenn überhaupt, nur für solche Tat- sachen gelten, die sich rasch, einfach und zuverlässig (aus sicheren Quellen) ermitteln lassen. Nach der Botschaft zur ZPO ist für die Offenkundigkeit ent- scheidend, dass die betreffende Tatsache der allgemeinen sicheren Wahr- nehmung zugänglich ist. Indes genügen keineswegs alle im Internet enthalte- 97 B. Gerichtsentscheide 3688 nen Daten diesem Kriterium, gibt es doch Einträge, die nur wenige oder sogar nur einzelne Personen kennen. Interneteinträge gelten (nur) dann als offen- kundige Tatsachen, wenn die betreffenden Daten von einem beliebigen Per- sonenkreis unmittelbar wahrgenommen werden können und über die man sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkenntnisse sicher unter- richten kann (Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, N 3a zu Art. 151 m.w.H.; Peter Guyan, Zivilprozessordnung, Basler Kommen- tar, 2. A., Basel 2013, N 2 zu Art. 151). Presseartikel im Internet kann wohl jeder Mann und jede Frau einsehen. Dennoch handelt es sich bei diesen nach Meinung des Obergerichts nicht um offenkundige Tatsachen, da diese nicht aus sogenannt sicheren Quellen stammen (wie z.B. Handelsregistereinträge, Statistikdaten öffentlicher Behör- den etc.), sondern im Wesentlichen lediglich die Meinung des entsprechenden Verfassers/der entsprechenden Verfasserin des Artikels wiedergeben. Dem eingereichten Artikel aus der NZZ kommt also nicht die Qualität einer offen- kundigen Tatsache im Sinne von Art. 151 ZPO zu und er kann auch aus die- sem Grund keine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren finden. 3. Streitwert 3.1 Streitwert der Klage 3.1.1 Streitgegenstand bildet die geltend gemachte Verletzung der Mar- ke V. der Klägerinnen durch die Marke VT. der Beklagten. Dass es dabei um vermögensrechtliche Interessen geht, ist unbestritten. 3.1.2 Die Klägerinnen gehen von einem Streitwert von Fr. 50‘000.00 bis Fr. 100‘000.00 aus. Für die Schätzung des Streitwerts in einem markenrecht- lichen Verfahren sei nicht nur der Anschaffungswert, sondern insbesondere der Gebrauchswert entscheidend. Gemäss Lehre sei der Gebrauchswert ei- ner neuen Marke zunächst gering, um dann mit dem Bekanntwerden der Mar- ke, dem Vertrieb und der Werbung des Produkts allmählich anzusteigen. Bei der Festlegung des Streitwerts nehme das Gericht eine grobe Schätzung der Umsätze vor und trage dabei auch der Bekanntheit und der Zugkraft der Mar- ke sowie der Mächtigkeit der Markeninhaberin Rechnung. In der Praxis habe sich eine Dreiteilung entwickelt. Gehe es um wirtschaftlich eher unbedeutende Zeichen – wie die Marke VT. – liege der Streitwert im Bereich von Fr. 50‘000.00 bis Fr. 100‘000.00. Die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass mit der Marke VT. ein hoher Umsatz erzielt werde oder dass die Marke auf dem Schweizer Markt aufgrund eines umfangreichen Vertriebs der Produk- te VT. Bedeutung erlangt habe. Damit rechtfertige sich in keiner Weise, den Streitwert mit einem Betrag von Fr. 800‘000.00 zu beziffern. Im Übrigen werde der Streitwert der vorliegenden Klage weder vom Wert der Marke V. noch vom juristischen Aspekt des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbe- werb (UWG; SR 241) berührt. 98 B. Gerichtsentscheide 3688 Demgegenüber beläuft sich der Streitwert der Nichtigkeitsklage in Bezug auf die beklagtische Marke gemäss den Beklagten auf ca. Fr. 800‘000.00. Ein Streitwert von Fr. 50‘000.00 bis Fr. 100‘000.00 sei für Nichtigkeitsklagen ge- gen alltägliche Dutzendmarken gerechtfertigt. Bei Marken von mittlerer Be- deutung sei von einem Streitwert von Fr. 250‘000.00 bis Fr. 500‘000.00 aus- zugehen. Die Beklagte 1 habe die Marke VT. bereits vor drei Jahren hinter- legt, ohne dass die Klägerinnen Widerspruch eingelegt hätten. Inzwischen habe sie basierend auf dieser Schweizer Basismarke eine internationale An- meldung für 26 Länder getätigt und alleine für diese Anmeldung bis heute mehrere zehntausend Schweizer Franken ausgegeben. Wäre die Klage in dieser Sache erfolgreich, würde der Schutz für all diese Länder dahinfallen. Angesichts dessen rechtfertige es sich, den Streitwert für die Schweizer Ba- sismarke auf Fr. 400‘000.00 festzulegen und dann wegen der internationalen Marke auf Fr. 800‘000.00 zu erhöhen. Der Wert der Marke V. für Zeitschriften sei ebenfalls zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass die Schwä- chung und Ausnutzung einer, wenn sie dies denn wäre, berühmten Marke ei- nen Schaden von Fr. 100‘000.00 verursachen würde. Ein weiterer Streitwert von rund Fr. 100‘000.00 sei gestützt auf das UWG zu gewärtigen. Kumuliert sei somit insgesamt von einem Streitwert von rund Fr. 1‘000‘000.00 auszuge- hen. 3.1.3 Der Streitwert in Angelegenheiten, die sich mit dem Bestand oder der Verletzung von Immaterialgüterrechten befassen, ist schwer bestimmbar. In der Lehre wird deshalb vorgeschlagen, es seien aufgrund von Erfahrungs- werten über den Wert der umstrittenen Rechte Richtlinien oder Eckdaten auf- zustellen, die vermutungsweise der Schätzung des prozessual massgeben- den Streitwerts zugrunde gelegt werden können. In diesem Sinne wird in der Lehre gestützt auf die Erfahrungen in der Praxis angenommen, dass der Streitwert zwischen Fr. 50‘000.00 und Fr. 100‘000.00 liegt, wenn es um eher unbedeutende Zeichen geht. Der Streitwert beträgt Fr. 500‘000.00 bis Fr. 1‘000‘000.00, sofern erhebliche Werte dahinter stehen (Umsatz, Werbung usw.) und beläuft sich auf mehr als Fr. 1‘000‘000.00 bei sehr bekannten, wenn nicht berühmten Klagemarken, wobei dann auch eine erhebliche Verlet- zungshandlung zur Diskussion stehen muss (BGE 133 III 490 E. 3.3 mit Hin- weisen auf Johann Zürcher, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbe- werbsrechtsprozess, in: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, sic! 2002, S. 493, 505, sowie Leonz Meyer, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, sic! 2001, S. 559 f. und Lucas David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Band I/2, 2. A., Basel 1998, S. 29). Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwerts ist der Zeit- punkt der Klageeinreichung beim Gericht (Matthias Stein-Wigger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen 99 B. Gerichtsentscheide 3688 Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, N 12 zu Art. 91; Johann Zürcher, a.a.O., S. 493 f.). Allgemein gilt die Regel, dass über Streitwertfragen keine Beweise zu erheben sind; der Prozess soll nicht durch ein langwieriges Ver- fahren über solche Punkte belastet werden (Johann Zürcher, a.a.O., S. 493, 496; Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/St.Gallen 2016, N 26 zu Art. 91; ande- rer Ansicht Matthias Stein-Wigger, a.a.O., N 25 zu Art. 91 ZPO). 3.1.4 Auszugehen ist vorliegend vom Wert der Marke der Beklagten (Jo- hann Zürcher, a.a.O., S. 493, 504), also VT., da das Unterlassungsinteresse der Klägerinnen nicht grösser sein kann als der Wert der beklagtischen Mar- ke. Diesen hat der Rechtsvertreter der Beklagten nicht konkret, d.h. aufgrund von Umsatzzahlen etc., dargelegt. Zu beachten ist jedoch, dass die Marke VT. erst seit drei Jahren existiert und die beiden Marken weit voneinander entfernt sind, so dass die Gefahr einer Verwässerung klein ist, wie nachstehend noch dargelegt wird. Von einem völlig unbedeutenden Zeichen kann jedoch eben- falls nicht die Rede sein. Der Streitwert ist deshalb an der Obergrenze für den bestrittenen Bestand solcher Zeichen, also bei Fr. 100‘000.00, festzulegen. 3.2 Streitwert für den Weiterzug an das Bundesgericht. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG bestimmt sich der Streitwert bei Be- schwerden gegen kantonale Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Wie vorerwähnt, verlangen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Marke VT. sowie ein Verbot, die Marke V. alleine oder in Verbindung mit VT. in der Schweiz zu verwenden resp. die unter der Marke VT. vertriebenen Produkte herzustellen, anzupreisen etc. Die Beklag- ten verlangen die vollumfängliche Abweisung der Klage. Für das vorliegende Verfahren hat das Obergericht den Streitwert auf Fr. 100‘000.00 festgesetzt (E. 3.1.4). Damit wird die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von Fr. 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht. OGer, 07.06.2016 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 29. Mai 2017 in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde der Beklagten die Parteientschädigung neu festge- setzt (Urteil BGer 4A_727/2016). 100